Angepinnt Gültige VS-Resolutionen

    Resolution 01/2015 [Maßnahmen zur Mondego-Krise]

    Generaldebatte: [II. Sitzung 2014] Bürgerkrieg in Mondego
    Abstimmung: 0023 - Resolution 01/2015 [Maßnahmen zur Mondego-Krise]
    Datum: 31. Januar 2015

    Resolutionstext

    Die Vollversammlung,

    betonend, dass eine langfristige friedliche Lösung nach Kapitel VI für den Konflikt in Mondego gefunden werden muss,

    feststellend, dass ein Frieden nur durch einen Waffenstillstand der verfeindeten Parteien erreicht werden kann,

    angesichts dessen, dass noch immer unter den Augen von Mitgliedsstaaten Menschenrechtsverletzungen begangen werden,

    unterstreichend wie wichtig Wahlen als Grundlage für die längerfristige Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität, die nationale Aussöhnung und die Schaffung eines Rechtsstaats in Mondego sind,

    unter Begrüßung der Absicht des Asuatischen Rates den Frieden auf dem Kontinent Asua zu wahren, und in Mondego wieder herzustellen und den Menschen vor Ort zu helfen,

    Kenntnis nehmend von dem momentanem Waffenstillstand, der von allen drei verfeindeten Seiten ausgeht,

    in Bekräftigung
    des andermannischen Bestrebens wieder Mitglied der VS zu werden,


    tätig werdend nach Kapitel IX der Charta der Vereinten Staaten,

    1. genehmigt die Entsendung einer kombinierten Truppe des Asuatischen Rates (Forces of the Asuan Council / FACO) in das Krisengebiet, um den Menschen vor Ort zu helfen;

    2. vermerkt, dass die FACO aus einem dem Einsatz entsprechendem Kontingent mit einer maximalen Kapazität von 10.000 Soldaten und unbegrenztem Hilfspersonal bestehen wird;

    3. vermerkt weiterhin, dass die FACO nur dem Schutz der leidenden Bevölkerung verpflichtet ist, und nur zum Selbstschutz bewaffnet ist;

    4. ersucht den Generalsekretär den Aufbau von Flüchtlingscamps, deren Verwaltung und Schutz gemeinsam mit dem Asuatischen Rat zu koordinieren;

    5. beschließt die Sicherheit des Personals des Asuatischen Rates zu gewährleisten;

    6. ersucht alle Mitgliedsstaaten jede erforderliche Unterstützung zu gewähren, um die Rasche Entsendung der FACO zu erleichtern;

    7. lädt ein unabhängige Beobachter von Mitgliedsstaaten zu entsenden;

    8. fordert alle Konfliktparteien dazu auf ihr uneingeschränktes Bekenntnis zu einem demokratischen Prozess unter Beweis zu stellen, indem sie sicherstellen, dass Wahlen frei, fair, friedlich und transparent organisiert werden können;

    9. beschließt mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.

    Quellen- und Lizenzangaben der Signaturbilder sind HIER zu finden

    Resolution 02/2017 [Verurteilung des Einsatzes nuklearer Waffen durch die Selucische Grossrepublik Theomedien]

    Generaldebatte: [II. Sitzung] Sanktionen gegen die Selucische Großrepublik von Theomedia
    Abstimmung: 0040 - Abstimmung 05/2017 [Sanktionen gegen die Selucische Großrepublik von Theomedia]
    Datum: 2. Mai 2017

    Resolutionstext

    Resolution 02/2017 [Verurteilung des Einsatzes nuklearer Waffen durch die Selucische Grossrepublik Theomedien]
    Die Vollversammlung,

    dringlichst erinnernd an die Verpflichtung aller Staaten zum Frieden und zur Humanität,

    drückt ihr Bedauern über den sinnlosen Tod unzähliger Menschen in Domasov, Lusitzchien aus und verurteilt jeglichen Einsatz von Massenvernichtungswaffen,


    beschließt,

    1. Der Atomschlag vom 4. März 2017 gegen die Stadt Domasov in Lusitzchien durch die Streitkräfte der Selucischen Grossrepublik Theomedien wird auf das schärfste verurteilt.
    2. Die Selucische Grossrepublik Theomedien wird aufgefordert, sämtliche Kampfhandlungen gegen den lusitzischen Staat einzustellen.
    3. Der Generalsekretär entsendet eine Sondermission zur Überprüfung der Geschehnisse. Die in allen Konfliktgebieten Immunität geniessende Sondermission ist verpflichtet, innert sechs Wochen der Vollversammlung einen Rapport vorzulegen.
    4. Die Vollversammlung verpflichtet sich, nach Erhalt des Rapports zu überprüfen, welche Rechtsbrüche durch die Selucische Grossrepublik Theomedien begangen wurden und wie darauf regiert werden soll.
    5. Gegen Angehörige der theomedischen Streitkräfte im Offiziersrang, die mit dem Einsatz von Nuklearwaffen am 4. März 2017 in Verbindung stehen, soll vor dem Internationalen Gerichtshof Klage erhoben werden.
    6. Zur Versorgung der Menschen und der Dekontamination vor Ort wird eine Rettungsmission gestartet, die unter dem Oberkommando von XYZ steht.

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    Resolution 09/2017 [Einrichtung von Sicherheitszonen in Mondego]

    Generaldebatte: [VIII. Sitzung 2017] Einrichtung von Sicherheitszonen in Mondego
    Abstimmung: 0044 - Resolution 09/2017 [Einrichtung von Sicherheitszonen in Mondego]
    Datum: 6. Oktober 2017

    Resolutionstext

    Die Generalversammlung der Vereinten Staaten,

    wissend, welche großen Kriegsleiden das mondegssische Volk seit Jahren zu ertragen hat,

    bedauernd, dass noch immer zahlreiche unbeteiligte Zivilisten den anhaltenden Kämpfen zum Opfer fallen,

    erinnernd an die Grundsätze von Humanität und Menschlichkeit, insbesondere festgehalten in den VS-Konventionen über die Menschenrechte, Folter und Flüchtlinge,

    beschließt gemäß der Charta der Vereinten Staaten:

    1. In allen Städten mit einer Vorkriegsbevölkerung von über 100.000 Einwohnern werden internationale Sicherheitszonen eingerichtet.
    2. Generalbevollmächtigter der Vereinten Staaten für die Sicherheitszonen in Mondego wird der ehrenwerte Chef des ryukischen Roten Kreuzes Han Shinden.
    3. Die Vor-Ort-Leitung der Sicherheitszonen untersteht dem Internationalen Roten Kreuz. Die jeweiligen Leiter werden vom Generalbevollmächtigten ernannt.
    4. Die Sicherheitszonen sind in ihren Kapazitätsgrenzen so zu bemessen, dass sie nicht weniger als einem Drittel der Vorkriegsbevölkerung der jeweiligen Stadt Unterkunft und Schutz bieten.
    5. Die Sicherheitszonen dürfen weder Ziele von Angriffen aus der Luft werden, noch dürfen die Kriegsparteien ihre Auseinandersetzungen zu Land dort austragen oder die dort untergebrachten Menschen zum Ziel von Gewalt- oder Kriegshandlungen werden lassen.
    6. Die zur Versorgungsleitungen der Sicherheitszonen für Trinkwasser und Elektrizität sowie die zur Abwasserentsorgung genutzte Infrastruktur sind bei den Kämpfen zu schonen.
    7. Für die Sicherheitszonen bestimmte Lieferungen von Hilfsgütern (Lebensmittel, Kleidung, Medikamente) müssen dem international gebräuchlichen Symbol des Roten Kreuzes gekennzeichnet sein. Die Hilfslieferungen dürfen durch die in der jeweiligen Stadt die Kontrollgewalt ausübende Fraktion kontrolliert, jedoch nicht beschlagnahmt oder unnötig aufgehalten werden. Einfuhrzölle oder sonstige Abgaben sind nicht zu erheben.
    8. Ausgewiesenen Mitarbeitern des Internationalen Roten Kreuzes ist der Zutritt zu den Sicherheitszonen zu gestatten. Ihnen sind Dokumente auszustellen, die ihnen volle Bewegungsfreiheit innerhalb der Städte einräumen.
    9. Zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sind Zu- und Ausgänge der Sicherheitszonen für jedermann zu sperren.
    10. Das Tragen von Waffen sowie das Lagern von Kriegswaffen und Munition innerhalb der Sicherheitszonen ist verboten.
    11. Um zu verhindern, dass Kämpfer gleich welcher Bürgerkriegsfraktion die Sicherheitszonen als Unterschlupfe nutzen, und damit deren Integrität bedrohen, ist der Zutritt ausschließlich für folgende Personengruppen gestattet:
    • Frauen
    • Kindern und Jugendlichen bis zum 17. Lebensjahr
    • Männern ab dem 60. Lebensjahr

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    Resolution 01/2019 [Maßnahmenpaket zur Beilegung der Kampfhandlungen in Lusitzchien]

    Generaldebatte: [Sitzung II 2019] Maßnahmenpaket zur Beilegung der Kampfhandlungen in Lusitzchien
    Abstimmung: 0048 - Resolution 01/2019 [Maßnahmenpaket zur Beilegung der Kampfhandlungen in Lusitzchien]
    Datum: 19. November 2019

    Resolutionstext

    Resolution 01/2019 [Maßnahmenpaket zur Beilegung der Kampfhandlungen in Lusitzchien]

    Die Generalversammlung,

    erinnernd an die Grundsätze und Prinzipien der Charta der Vereinten Staaten,

    betonend ihren vollen Respekt für die Wahrung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Integrität aller Nationen,

    ausdrückend ihre tiefe Bestürzung über die tragischen Vorkommnisse und Gewalttaten in Lusitzchien,

    überzeugt davon, dass eine dauerhafte Beruhigung der inneren Lage Lusitzchiens nur durch eine friedvolle Einigung aller beteiligten Konfliktparteien herbeigeführt werden kann,

    fordert die Regierung der Lusitzchischen Demokratischen Republik hiermit zur Umsetzung des folgenden Maßnahmenpaketes auf:

    1. Die sofortige und vollständige Einstellung des Beschusses von Zivilisten und den Abzug bewaffneter Truppen aus dem direkten Stadtgebiet von Svratka binnen 12 Stunden nach der Annahme dieser Resolution.
    2. Den Abzug aller schweren Waffen (Panzer und Artillerie jeder Art) aus dem direkten Stadtgebiet von Svratka.
    3. Die Aufnahme und Kooperation mit einer VS-Beobachtermission, die ausdrücklich keine Militärangehörigen beinhalten darf. Die Beobachtermission erhält Befugnisse zur Aufnahme von Beweisen und die Befragung von Zeugen im Zusammenhang mit den bewaffneten Auseinandersetzungen. Dies inkludiert auch Angehörige der staatlichen Sicherheitsorgane.
    4. Die Einrichtung einer Sicherheitszone von mindestens 50 Kilometern Breite für Artillerie mit einem Kaliber bis 100 mm, von mindestens 70 Kilometern für Artillerie über 100 mm und von mindestens 140 Kilometern Breite für Raketenartillerie jeder Art entlang der Grenzen zum Wolkowischen Reich, zur Sonderverwaltungszone Groß-Vsehrdy und zur Volksrepublik Sibirsk. Die Einrichtung der Sicherheitszone soll beginnen zwei Tagen nach der Annahme dieser Resolution und innerhalb von 14 Tagen abgeschlossen sein.
    5. Die Erteilung einer Erlaubnis an die VS-Beobachtermission, die Einhaltung dieser Maßnahmen auf Grundlage dieser Resolution vor Ort und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von unbewaffneten Aufklärungsdrohnen zu kontrollieren und verifizieren.
    6. Den freiwilligen Verzicht auf weitere Starts von Kampfhubschraubern und waffentragenden Flugzeugen ihrer Volksluftwaffe und ihrer Volksmarine sowie von auf ihrem Hoheitsgebiet stationierten Flugzeugen befreundeter oder verbündeter Nationen bis zum Jahresende, sofern die äußere Sicherheit Lusitzchiens und seiner Bewohner bis dahin nicht bedroht wird.
    7. Den Beginn eines Dialoges mit der friedlichen Opposition mit dem Ziel der Abhaltung freier Wahlen auf Grundlage der Verfassung der Lusitzischen Demokratischen Republik in der Fassung vom 01.Mai 1933 im Jahr 2020.
    8. Die Freilassung aller seit dem 12. August politisch Inhaftierten bis spätestens fünf Tage nach der Annahme dieser Resolution.
    9. Die Sicherstellung des sicheren Zuganges zu medizinischer und ärztlicher Versorgung für jene, die in den Kampfhandlungen seit Beginn der Demonstrationen zu Schaden gekommen sind, ungeachtet ihrer Gesinnung und ihrer Haltung zur derzeitigen Regierung der Lusitzchischen Demokratischen Republik.

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    Resolution 02/2019 [Sanktionen gegen die Regierung der Lusitzischen Demokratischen Republik]

    Generaldebatte: [Sitzung II 2019] Maßnahmenpaket zur Beilegung der Kampfhandlungen in Lusitzchien
    Abstimmung: 0050 - Resolution 02/2019 [Sanktionen gegen die Regierung der Lusitzischen Demokratischen Republik]
    Datum: 29. November 2019

    Resolutionstext

    Resolution 02/2019 [Sanktionen gegen die Regierung der Lusitzischen Demokratischen Republik]

    Die Generalversammlung,

    erinnernd an die Grundsätze und Prinzipien der Charta der Vereinten Staaten,

    betonend ihren vollen Respekt für die Wahrung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Integrität aller Nationen,

    ausdrückend ihre tiefe Bestürzung über die fehlende Kompromissbereitschaft seitens der Regierung der Lusitzischen Demokratischen Republik,

    verabschiedet die folgende Sanktionen zur Einlenkung der Regierung der Lusitzischen Demokratischen Republik:
    1. Die Sanktionen richten sich gegen den lusitzischen Regierungschef, Staatsrats-, Ministerrats- und Verteidigungsratsmitglieder und die Militärführung einschließlich aller Offiziere im Generalrang.
    2. Alle Vermögensgegenstände im Ausland der unter Punkt 1 genannten werden konfisziert und alle Konten im Ausland werden unverzüglich eingefroren. Neue Konten zu eröffnen oder Investitionen zu tätigen durch die betroffenen Personen werden untersagt.
    3. Mit den betroffenen Personen dürfen keine Verträge mehr abgeschlossen werden.
    4. Personen, die die betroffenen Persönlichkeiten aus Punkt 1 unterstützen und somit die Sanktionen umgehen, werden ebenfalls von den Sanktionen erfasst.
    5. Absofort gilt ein Exportverbot von Waffen und Munition an die Lusitzische Demokratische Republik.
    6. Die aufgeführten Sanktionen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Lusitzische Demokratische Republik die Resolution 01/2019 umsetzt.

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