Internationaler Strafgerichtshof

      Internationaler Strafgerichtshof

      Internationaler Strafgerichtshof

      Der Internationale Strafgerichtshof wurde durch das Statut von Mappel 1951 geschaffen.

      Er ist zuständig für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen der Aggression. Das letztgenannte Delikt ist erst im Jahr 2013 zu dem Statut hinzugefügt worden und wird erst noch vollständig implmentiert. Seinen Sitz hat der Strafgerichtshof im gleichen Gebäudekomplex wie der Internationale Gerichtshof in Empire Bay, Redonien.

      Der IStGH ersetzt nicht die nationalen Strafgerichte und kann auch keine Verfahren der nationalen Strafgerichtsbarkeit überprüfen oder überstimmen. Der IStGH ergänzt vielmehr die innerstaatliche Gerichtsbarkeit bei der Verfolgung sogenannter Völkerrechtsverbrechen. Die bedeutsamsten Grundsätze für die Tätigkeit des IStGH sind nach dem Statut von Mappel:

      • Der Gerichtshof kann nur dann strafverfolgend tätig werden, wenn Staaten nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine bestimmte schwere Straftat ernsthaft zu verfolgen.3
      • Voraussetzung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist, dass entweder der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Verbrechen ereignet hat, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmaßliche Täter besitzt, Vertragsstaat des Statut von Mappel ist oder dieser Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt hat.3
      • Der Strafgerichtshof wird entweder aufgrund der Unterbreitung einer Situation an den Strafgerichtshof durch einen Vertragsstaat, einer Verweisung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Staaten oder au fgrund eigener Initiative des Chefanklägers tätig.3


      Richter am Internationalem Strafgerichtshof:
      Herr Mai Qui Phuoc (Kusari)
      Herr Kalle Blomkvist (Warägien)
      Herr Gyuszi Havasi (Wolkowien)
      Frau Carmen Ramirez de Ciradá (Alanien)
      Herr tur br Di Am (kaohthom)

      Chefanklägerin:
      Frau Fareeha Hidayah (Ehrastan)



      Nicht-Unterzeichner des Statut:




      Statut von Mappel

      1Wird beim Eintritt in die VS automatisch unterzeichnet, es sei denn, es wird anders angegeben. Ein Austritt aus der VS ist nicht gleichbedeutend mit einem Austritt aus dem ISTGH
      3Zitat: auswaertiges-amt.de



      Dieser Beitrag wurde bereits 17 mal editiert, zuletzt von „Ehrastan“ ()

      Presseerklärung

      Die Chefanklägering des Internationalen Strafgerichtshof Frau Fareeha Hidayah gibt bekannt, dass sie beschlossen hat die vorläufige Prüfung der Situation in Mondego gegen Beamte des vereinigten Königreichs von Karelien aufgrund von möglichen Menschenrechtsverletzungen im Einklang mit Artikel 15 des Statut von Mappel aufzunehmen. Informationen zur Folge haben Mitglieder der Streitkräfte des vereinigten Königreichs von Karelien mit der möglichen Ermordung von unbewaffneten Zivilisten Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen. Da Mondego, der Staat auf dessen Territorium das mögliche Verbrechen begangen wurde, und Karelien beide Vertragsstaaten des Statut von Mappel sind, hofft der ISTGH auf eine ausführliche Kooperation bei der Untersuchung beider Vertragsstaaten.



      Presseerklärung

      Gemäß Resolution 05/2017 erklärt Chefanklägering Frau Fareeha Hidayah aufgrund des Verdachtes von Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7 und Kriegsverbrechen nach Artikel 8 Ermittlungen einleiten zu wollen. Dieser Verdacht besteht aufgrund des Atomschlages am 04. März 2017 in der lusitzischen Stadt Domasov, bei dem unzählige Menschen zu Tode kamen. Da der theomedische Staat Vertragsstaat ist, fällt dieser somit unter die Gerichtsbarkeit des ISTGH. Auch der Staat, in dem die Verbrechen begangen wurden, der lusitzische Staat, ist ein Vertragsstaat. Es wurden keine Ermittlungen in Theomedien wegen möglicher Kriegsverbrechen aufgenommen, weshalb die Gerichtsbarkeit des ISTGH gemäß Artikel 17 Abs. 2 zulässig ist. Damit sind für die Anklage genügend Punkte vorhanden, um mögliche Ermittlungen einzuleiten.

      Den drei Verfahrensrichtern wird gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Fall in einer geheimen Sitzung vorgelegt, um die weiteren Ermittlungen zu autorisieren.



      Die Vorverfahrenskammer des Internationalen Strafgerichtshof gibt bekannt, dass die Ermittlungen zu dem Atomschlag in Domasov, Lusitzchien, nicht autorisiert wurden. Die drei Verfahrensrichter, Herr Mai Qui Phuoc, Herr Kalle Blomkvist und Herr Gyuszi Havasi haben den Antrag der Chefanklägerin Frau Fareeha Hidayah mit 2 zu 1 Stimmen abgelehnt.
      Die Vollsversammlung der Vereinten Staaten hatte den ISTGH damit beauftragt Ermittlungen aufzunehmen und die Verantwortlichen für den Atomschlag zu ermitteln.

      Die Vorverfahrenskammer konnte jedoch der Vollsversammlung und der Mitgliedstaaten dahingehend nicht zustimmen, dass die theomedische Regierung und das theomedische Militär ohne Abwägung von Opferzahlen und Gefahr für das eigene Leben gehandelt haben. Gemäß Artikel 31 erklärt die Vorverfahrenskammer den Ausschluss der Verantwortlichkeit der strafrechtlichen Verfolgung:

      "Die theomedische Regierung und militärische Führung ist für das fragliche Verhalten nach Artikel 7 und 8 nicht verantwortlich zu machen, da man in angemessener Weise handelte, um sich oder einen anderen oder, im Fall von Kriegsverbrechen, für sich oder einen anderen lebensnotwendiges oder für die Ausführung eines militärischen Einsatzes unverzichtbares Eigentum, vor einer unmittelbar drohenden und rechtswidrigen Anwendung von Gewalt in einer Weise zu verteidigen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der ihm, dem anderen oder dem geschützten Eigentum drohenden Gefahr steht.
      Besonders hebt die Verfahrenskammer hervor, dass die theomedische politische, als auch militärische Führung nicht verantwortlich für die ihr zugesprochenen Verbrechen ist, wegen einer ihr selbst oder einem anderen unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder einer dauernden oder unmittelbar drohenden Gefahr schweren körperlichen Schadens zu einem Verhalten genötigt ist, das angeblich den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens erfüllt, und in notwendiger und angemessener Weise handelt, um diese Gefahr abzuwenden, sofern er nicht größeren Schaden zuzufügen beabsichtigt als den, den er abzuwenden trachtet."

      Eine erneute Ermittlung kann erst dann angestrebt werden, sollten neue Beweise vorgelegt werden, die eindeutig zugrunde legen, dass die theomedische Führung außerhalb ihrer Befugnis zum Selbstschutz gehandelt habe.



      Internationaler Strafgerichtshof

      Der Internationale Strafgerichtshof wurde durch das Statut von Mappel 1951 geschaffen.

      Er ist zuständig für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen der Aggression. Das letztgenannte Delikt ist erst im Jahr 2013 zu dem Statut hinzugefügt worden und wird erst noch vollständig implmentiert. Seinen Sitz hat der Strafgerichtshof im gleichen Gebäudekomplex wie der Internationale Gerichtshof in Smolensk, Wolkowien.

      Der IStGH ersetzt nicht die nationalen Strafgerichte und kann auch keine Verfahren der nationalen Strafgerichtsbarkeit überprüfen oder überstimmen. Der IStGH ergänzt vielmehr die innerstaatliche Gerichtsbarkeit bei der Verfolgung sogenannter Völkerrechtsverbrechen. Die bedeutsamsten Grundsätze für die Tätigkeit des IStGH sind nach dem Statut von Mappel:

      • Der Gerichtshof kann nur dann strafverfolgend tätig werden, wenn Staaten nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine bestimmte schwere Straftat ernsthaft zu verfolgen.3
      • Voraussetzung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist, dass entweder der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Verbrechen ereignet hat, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmaßliche Täter besitzt, Vertragsstaat des Statut von Mappel ist oder dieser Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt hat.3
      • Der Strafgerichtshof wird entweder aufgrund der Unterbreitung einer Situation an den Strafgerichtshof durch einen Vertragsstaat, einer Verweisung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Staaten oder au fgrund eigener Initiative des Chefanklägers tätig.3


      Richter am Internationalem Strafgerichtshof:
      Herr Mai Qui Phuoc (Kusari)
      Herr Kalle Blomkvist (Warägien)
      Herr Gyuszi Havasi (Wolkowien)
      Baroness Abigail Whyte Ciradá (The Commonwealth of the Keys)
      Herr Lao Hulu (Khitai)

      Chefankläger/in:
      Herr Kimiyuki Matsusaki (Ryukyu)



      Nicht-Unterzeichner des Statut:




      Statut von Mappel

      1Wird beim Eintritt in die VS automatisch unterzeichnet, es sei denn, es wird anders angegeben. Ein Austritt aus der VS ist nicht gleichbedeutend mit einem Austritt aus dem ISTGH
      3Zitat: auswaertiges-amt.de

      Quellen / Badiya

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